AGB

  1. Geltungsbereich
    Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Fa. Bremetall Sonnenschutz GmbH (im folgenden Verkäufer genannt) liegen folgende „Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen“ zugrunde, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtliche Willenserklärungen des Verkäufers sind auf Grundlage dieser Bedingungen zu verstehen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt, bloße Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

    Dies gilt als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

  2. Angebot, VERTRAGSABSCHLUSS, KOSTENVORANSCHLAG
    Angebote und Informationen in Preislisten, Prospekten, Internetseiten etc. sind freibleibend, sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Bezug darauf genommen wurde. Bei Angeboten und allen Unterlagen sind dabei branchenübliche Richtlinien und Toleranzen zu berücksichtigen. Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, der die örtlichen Verhältnisse und Anforderungen genau beschreiben muss, sofern sich von ihnen Auswirkungen auf die zu liefernden Produkte ergeben. Vom Verkäufer herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften und darin enthaltene Daten – wie z.B. Gewichte, Qualitäten, Geometriedaten, Beschaffenheiten usw. – stellen den jeweiligen Stand zum Zeitpunkt der Drucklegung dar, technische Änderungen und Druckfehler bleiben vorbehalten. Inhalt und Umfang der Lieferung werden ausschließlich mittels der schriftlichen Auftragsbestätigung definiert.

    Die Wirksamkeit des Vertrages kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande bzw. gilt der Versand oder die Übergabe der vom Kunden bestellten Ware ebenfalls als Vertragsabschluss. Von diesen schriftlichen Vertragsbedingungen abweichende mündliche Zusagen, Vereinbarungen etc., insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern bzw. Monteuren abgegeben werden, sind nicht verbindlich.

    Bei Bestellungen gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn dem Verkäufer nicht binnen 24 Stunden ab Erhalt Änderungen am Auftrag zur Kenntnis gebracht werden oder schriftlich Einwand erhoben wird. Der Käufer akzeptiert die deutsche Sprache für alle Montage- und Bedienungsanleitungen. Der Verkäufer behält sich auch nach wirksamen Vertragsabschluss das Recht vor, technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Funktion oder Preis auftritt.

  3. PREISE UND PREISANPASSUNG
    Die Preise verstehen sich ab Lager bzw. Werk, exklusive Umsatzsteuer, gerechnet in Euro, ohne Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Aufstellungskosten, Montage etc. , soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sofern auf der Auftragsbestätigung nicht anders angeführt ergeben sich die Preise aus den am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preislisten. Diese können jederzeit angefordert werden.

    Sollten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 3 Monate liegen und sich aufgrund gesetzlicher Auflagen bzw. bei den für die Kalkulation notwendigen Kosten (z.B. Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung etc.) maßgebliche Veränderungen ergeben, so ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt.

  4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND MAHNSPESEN
    Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers ab Rechnungserhalt fällig. Ohne gesonderte Vereinbarung ist kein Skontoabzug zulässig. Wechsel werden vom Verkäufer generell nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

    Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nur teilweise nicht nach oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle Forderungen des Verkäufers, welche zu diesem Zeitpunkt ausständig sind, zur sofortigen Zahlung ohne weitere Nachfrist fällig. Dies gilt entsprechend für die nicht fristgerechte Bezahlung einer Rate bei vereinbarter Zahlung in Teilbetragserstattungen. Zudem werden im Falle eines Zahlungsverzuges ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank angerechnet. Darüber hinaus sind dem Verkäufer alle zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, z.B. die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt.

    Treten nach Wirksamkeit des Vertragsabschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, für die Auslieferung der Ware eine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten (Bankgarantie) einzufordern.

    Bonifikationen oder Skontovereinbarungen treten bei Zahlungsverzug, Ausgleich, sonstiger insolvenzrechtlicher Verfahren oder Konkurs des Käufers sofort außer Kraft, der Verkäufer behält sich das Recht vor, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Bankgarantie auszuführen.

    Der Kunde ist nicht berechtigt, Gegenansprüche aufzurechnen, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer ausdrücklich anerkannt sind.

  5. VERTRAGSRÜCKTRITT UND ANNAHMEVERZUG
    Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist der Verkäufer auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insolvenzrechtlicher Verfahren oder Konkurseröffnung des Käufers, zum Vertragsrücktritt berechtigt. In diesem Falle kann der Verkäufer entweder einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadensersatz von 30% des Bruttorechnungsbetrages für Vorleistungen und Gewinnentgang oder den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen.
    Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt entgegen oder wird die Ware nicht bei Ankündigung der Fertigstellung fristgerecht abgeholt, wird dennoch der Rechnungsbetrag ab Fertigstellungstermin fällig, die Anzeige der Versandbereitschaft steht dem Versand gleich. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die Ware gegen Verrechnung einer Kostenentschädigung von 0,1% der Bruttorechnungssumme pro angefangenem Kalendertag zu lagern oder auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. Es liegt im Ermessen des Verkäufers, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

    Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück bzw. begehrt er ohne Berechtigung die Aufhebung des Vertrags, hat der Verkäufer die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder der Aufhebung zuzustimmen – im letzteren Fall kann der Verkäufer wiederum entweder einen pauschalierten verschuldensunabhängigen Schadensersatz von 30% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten beanspruchen.

  6. PRODUKTÄNDERUNGEN, GERINGFÜGIGE LEISTUNGSÄNDERUNG
    Technische Änderungen dienen der Weiterentwicklung der Produkte durch den Verkäufer und sind jederzeit und ohne vorherige Verständigung möglich. Durch die Produktion bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farben sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig, gelten als vom Kunden genehmigt und stellen daher keinen Mangel dar. Für Produkte außerhalb der Standardausführungen und -maße übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung auf Funktion sowie mögliche Einschränkungen der Funktion. Textilien, Beschichtungen und Verschleißteile unterliegen natürlichen technischen Veränderungen durch UV-Einstrahlung, Wärme sowie Witterungseinflüssen, welche zu Dehnungen, Schrumpfungen, Ausbleichungen etc. führen können.

  7. LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN, TRANSPORT
    Lieferfristen und -termine werden vom Verkäufer nach bestem Ermessen bekannt gegeben und beginnen mit dem Tag, an dem alle für die Herstellung des Auftrages relevanten Angaben beim Verkäufer eingelangt sind und ggf. vereinbarte Anzahlungen geleistet werden. Die angegebenen Daten gelten für die Auslieferung ab Werk. Sie gelten jedoch nur annähernd, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit nicht anders vertraglich schriftlich vereinbart und dies für den Kunden zumutbar ist.

    Der vereinbarte Liefertermin kann vom Verkäufer um bis zu 6 Wochen überschritten werden – erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde, nach Setzung einer angemessen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Bei Ereignissen, die zu einer Beeinträchtigung der Lieferwege führen (Streiks, Lieferverzug der Vorlieferanten, Naturkatastrophen) ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfristen um einen Zeitraum von 8 Wochen zu verlängern, ohne dass dem Kunden dadurch ein Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt entsteht.

    Fehlmengen, Falschlieferungen und Transportschäden müssen bei der Warenübernahme auf dem Liefer- bzw. Transportschein vermerkt und vom Transporteur bestätigt werden. Später gemeldete Transportschäden können nicht anerkannt werden.

    Veranlasst der Käufer die Lieferung an einen anderen Ort als seinen Betriebssitz, so gehen die Risiken aus einer solchen Direktlieferung zu seinen Lasten.

  8. WARENÜBERNAHME UND GEFAHRENÜBERGANG
    Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen ist für den Übergang der Gefahr auf den Kunden bzw. vertragsmäßigen Zustand der Ware der Zeitpunkt der Abholung ab Werk durch den Käufer oder Spediteur entscheidend, auch wenn als Lieferkondition „frei Haus“ vereinbart wurde.
    Besondere Verpackungen können auf ausdrücklichen Kundenwunsch vereinbart werden, der Verkäufer übernimmt jedoch keine Haftung für die Eignung der Verpackung und daraus resultierende Folgeschäden. Transportverpackungen, mit Ausnahme von Paletten und Gitterboxen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Bei etwaigen Warenrücksendungen trägt der Kunde jede Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Verkäufer.

  9. SACHMÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ
    Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erstreckt sich auf eine den österreichischen und europäischen Normvorschriften entsprechende Qualität.
    Gewährleistungsansprüche des Kunden werden vom Verkäufer bei Vorliegen eines behebbaren Mangels durch Austausch, Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist oder Preisminderung erfüllt.

    Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf eine Behebung des Mangels zielen, können gegenüber dem Verkäufer erst geltend gemacht werden, wenn dieser mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist. Die Beweislast, dass der Mangel bei der Warenübergabe bereits vorhanden war, liegt beim Kunden. Der Verkäufer kann Gewährleistungsansprüche gegen seine Lieferanten an den Kunden abtreten, wodurch er von der Gewährleistungsverpflichtung befreit wird.
    Die Ware ist bei Übernahme/Übergabe sofort auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und die volle vertragsmäßige Tauglichkeit zu prüfen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Ware, unter Bekanntgabe näherer Informationen (Art und Umfang des Mangels) dem Verkäufer schriftlich zu melden. Verdeckte Mängel müssen ebenso spätestens 2 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

    Wird die Mängelrüge nicht bzw. verspätet erhoben, so gilt die Ware als akzeptiert.

    Die Geltendmachung mittelbarer Schäden und Verdienstentgang gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab Gefahrenübergang. Wird neben oder anstatt eines Gewährleistungsanspruches ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht, sind die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen über den Schadenersatz anzuwenden. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

    In Fällen leichter Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Die Schwere der vorliegenden Fahrlässigkeit muss vom Geschädigten eindeutig bewiesen werden.

    Die vom Verkäufer gelieferten Waren sind – soweit nicht schriftlich anders vereinbart – für den Einbau mit einer von außen zugänglichen Revisionsvorrichtung vorgesehen. Erfolgt der Einbau derart, dass eine Revision von außen nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich ist, so haftet der Verkäufer im Fall eines Mangels nicht für Kosten die im Zusammenhang mit der erschwerten Einbausituation stehen. Der Käufer hat seinen Endkunden auf die Notwendigkeit zugänglicher Revisionsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Verkäufer erfüllt die Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung der Produkte im Rahmen der gültigen EN-Normen. Der Einsatz der Produkte liegt im Verantwortungsbereich des Käufers. Der Käufer darf die Produkte nur im Rahmen der in den technischen Dokumentationen, Bedienungs- und Montageanleitungen Bedingungen einsetzen. Die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Montageuntergrundes muss vom Käufer eigenverantwortlich sichergestellt und die geeignete Befestigung ausgewählt werden.

    Der Verkäufer haftet nicht für Montagen bzw. vom Käufer selbst vorgenommene Maßnahmen wie Ein- oder Umbauten an gelieferten Produkten. Weiters haben Kunden, die aus vom Verkäufer bezogenen Komponenten Endprodukte fertigen, selbst für die Erfüllung aller technischen Richtlinien und Normen zu sorgen.

  10. Produkthaftung
    Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler eindeutig in der Sphäre des Verkäufers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

  11. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware im Eigentum des Verkäufers.

    Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Verkäufer liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme kann der Verkäufer – unbeschadet weiterer Ansprüche auch angefallene Transport- und Manipulationsspesen verrechnen.

    Be- oder verarbeitet der Erwerber die Ware vor Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers, entsteht dadurch kein Eigentumsanspruch des Käufers, sondern erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware.
    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Käufer weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Der Käufer trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Mit Beantragung oder Eröffnung eines Konkurses des Käufers, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.

  12. FORDERUNGSABTRETUNGEN, AUFRECHNUNGSVERBOT
    Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde dem Verkäufer gegenüber seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren des Verkäufers entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers ab.
    Ist der Kunde mit seinen Zahlungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur im Namen des Verkäufers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.
    Forderungen gegen den Verkäufer dürfen ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Der Kunde kann mit seinen Forderungen, insbesondere aus Warenlieferungen, nur dann gegen die Forderungen des Verkäufers aufrechnen, wenn diese ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer anerkannt wurden und diese Fälligkeit erreicht haben.

  13. Zurückbehaltung
    Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

  14. RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND
    Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Verkäufers in 6065 THAUR zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  15. DATENSCHUTZ, ADRESSENÄNDERUNG UND URHEBERRECHT
    Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Verkäufer automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

    Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

    Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers, der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

Bremetall Sonnenschutz GmbH || ATU 31095007 || FN 44 152f Landesgericht Innsbruck
Stand: 01.01.2011